Diese allgemeinen Vertragsgrundlagen folgen einer Empfehlung des Bundes deutscher Grafikdesigner.
Die nachfolgenden AVG gelten für alle mir erteilten
Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht
umgehend widersprochen wird.
1. URHEBERRECHT & NUTZUNGSRECHTE
1.1 Jeder, dem Designer erteilte Auftrag, ist ein Urheberwerkvertrag,
der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen
gerichtet ist.
1.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem
Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes
gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche
Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne
ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original,
noch bei der Reproduktion verändert werden, jede Nachahmung
- auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß
gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe
in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu
verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt
die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD
übliche Vergütung als vereinbart.
1.4 Der Designer überträgt dem Auftraggeber die
für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das
einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der
Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung
der Vergütung über.
1.5 Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken
als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts
auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadenersatz.
Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der
Schadenersatz 50% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag
für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung.
Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend
zu machen, bleibt unberührt.
1.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige
Mitarbeit haben keinen Einlluss auf die Höhe der Vergütung.
Sie begründen kein Miturheberrecht.
2. VERGÜTUNG
2.1 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit
der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche
Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des
Tarifvertrages für Design- Leistungen SDSt/AGD, sofern
keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen
sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
2.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe
und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung
für die Nutzung.
2.3 Werden die Entwürfe später, oder in größerem
Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist der
Designer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung
nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz
zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung
und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
2.4 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche
sonstigen Tätigkeiten, die der Designer für den
Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. |
 |
3. FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG
3.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig.
Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten
in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung
jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich
ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er
vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene
Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung
bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der
Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
3.2 Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in
Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen
höheren Schadens bleibt davon unberührt.
4. SONDERLEISTUNGEN, NEBEN- & REISEKOSTEN
4.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung
von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung
werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag
für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.
4.2 Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung
notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung
des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet
sich, dem Designer entsprechende Vollmacht zu erteilen.
4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen
im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen
werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im
Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten
freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.
Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere
für spezielle Materialien, für die Anfertigung von
Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und
Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang
mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen
sind, sind vom Auftraggeber zu entatten.
5. EIGENTUMSVORBEHALT
5.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte
eingeräumt nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5.2 Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt
zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der
Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung
der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadens bleibt unberührt.
5.3 Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf
Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
5.4 Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts,
die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben.
Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten,
so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
Hat der Designer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung
gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung
des Designers geändert werden.
6. KORREKTUR, PRODUKTIONSÜBERWACHUNG & BELEGMUSTER
6.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem
Designer Korrekturmuster vorzulegen.
6.2 Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt
nur aufgrund besonderer Vereinbarung. |
 |
Bei Übernahme der
Produktionsüberwachung ist der Designer berechtigt, nach
eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen
und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und
nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
6.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt
der Auftraggeber dem Designer 5 bis 10 einwandfreie ungefaltete
Belege unentgeltlich. Der Designer ist berechtigt, diese Muster
zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
7. HAFTUNG
7.1 Der Designer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher
Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene
Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu
behandeln. Er haftet für entstandene Schäden nur
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über
den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
7.2 Der Designer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen
sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüberhinaus
haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
7.3 Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag
gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen
des Designers. Der Designer haftet nur für eigenes Verschulden
und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.4 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen
oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt
dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text
und Bild.
7.5 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe,
Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt
jede Haftung des Designers.
7.6 Für die Wettbewerbs - und warenzeichenrechtliche
Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten
haftet der Designer nicht.
7.7 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14
Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Designer
geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
8. GESTALTUNGSFREIHEIT & VORLAGEN
8.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung
sind ausgeschlossen.
Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion
Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Designer
behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene
Arbeiten.
8.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags
aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat so
kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütungverlangen.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche
geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens
bleibt davon unberührt.
8.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller
dem Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte
er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt
sein, stellt der Auftraggeber den Designer von allen Ersatzansprüchen
Dritter frei.
9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
9.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Designers.
9.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt
die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
9.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. |